Notbetreuung in der Gemeinde Uckerland

20.04.2021

Wegen der weiterhin steigenden Infektionszahlen hat die Landesregierung am

17. April 2021 die 5. Änderung der Siebten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung verabschiedet, die ab Montag, dem 19. April 2021 in Kraft tritt.

 

I. Notbetreuung für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 und 6
Die Regelungen für die Notbetreuung in § 18 Absatz 5 EindV wurden erweitert. Einen Anspruch auf Notbetreuung im Hort können jetzt auch Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 und 6 haben. Über die Änderung von § 17 Abs. 5 EindV gilt dies auch für die Notbetreuung in Grundschulen. Diese Regelung gilt ebenfalls bereits ab dem 19. April 2021. Es ist aber weiter § 18 Abs. 6 EindV zu beachten: die Landkreise und kreisfreien Städte prüfen die Voraussetzungen und entscheiden über den Anspruch auf Notbetreuung, es sei denn, es liegt eine Übertragung der Zuständigkeit auf die gemeindliche Ebene vor. Diese Zuständigkeiten gelten sowohl für die Notbetreuung in Grundschulen, wie für die Notbetreuung in Horten. Freien Trägern von Kindertagesstätten und anderen Stellen darf die Entscheidung über die Aufnahme
in die Notbetreuung nicht übertragen werden. Neue Schülerinnen und Schüler dürfen somit ab Montag, 19. April 2021, erst dann an der Notbetreuung in Grundschulen und Horten teilnehmen, wenn die Entscheidung des zuständigen Landkreises / der zuständigen kreisfreien Stadt vorliegt. Die Ausführungen zur Organisation der Notbetreuung in den Grundschulen im Abschnitt A.1b. in Verbindung mit Anlage 3 des Schreibens vom 8. März 2021 betreffend Schul- und Unterrichtsorganisation ab dem 7. März und dem 15. März 2021 gelten sinngemäß. 

 

II. Ausweitung der Notbetreuungsgründe (sog. erweiterte Notbetreuung)
Es wurden auch die Anspruchsgründe für eine Notbetreuung in § 18 Abs. 5 EindV ergänzt. Dies entspricht der sog. erweiterten Notbetreuung der Jugend- und Familienministerkonferenz (JFMK).   
Anspruch auf Notbetreuung haben jetzt:

  • Kinder, die aus Gründen der Wahrung des Kindeswohls oder aufgrund der besuchten Schulen (Primarstufe) festgestellter besonderer sozialer Unterstützungsbedarfe zu betreuen sind

Es gibt Kinder mit besonderen sozialen Unterstützungsbedarfen, die an der Notbetreuung künftig teilnehmen können sollen. Derartige Bedarfe erreichen nicht immer das Niveau einer Kinderwohlgefährdung.
 
Der Zusatz in § 8 Abs. 5 Ziffer 2 EindV „durch die Schule festgestellte“ bedeutet, dass es auf die Beurteilung durch die von den Kindern besuchte Schule ankommt. Es reicht eine einfache Feststellung aus; eine besonderes Feststellungsverfahren ist nicht erforderlich

(= Ermessensentscheidung der Schule).
 
Die Eltern, die aus diesem Grund an der Notbetreuung teilnehmen wollen, benötigen für den Antrag nach § 18 Abs. 6 EindV eine einfache, im Zweifel formlose
Bescheinigung der Schule der Primarstufe, die ihr Kind besucht. 

 

  • Kinder, von denen mindestens ein Personensorgeberechtigter in den in genannten kritischen Infrastrukturbereichen innerhalb oder außerhalb des  Landes  Brandenburg  beschäftigt  ist,  sofern  eine  häusliche  oder sonstige  individuelle  oder  private  Betreuung  nicht  organisiert  werden kann

Künftig reicht es aus, dass ein Personensorgeberechtigter in einem kritischen Infrastrukturbereich arbeitet.  
Es kommt nicht darauf an, ob die entsprechende Tätigkeit im Land Brandenburg oder in einem anderen Land ausgeübt wird. Dies galt auch bisher.
Zu beachten ist zudem, dass der Zusatz „soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann“ auch weiter
gilt, d.h. es gibt keinen Automatismus. Trotz der Tätigkeit eines Personenberechtigten in einem kritischen Infrastrukturbereich kann die Bewilligung einer Notbetreuung durch die zuständige Stelle (§ 18 Abs. 6 EindV) abzulehnen sein, wenn eine mit im Haushalt lebende Person in der Lage ist, die Betreuung zu übernehmen.

 

  • Kinder von Alleinerziehenden, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann.

 

III. Kritische Infrastrukturbereiche
Die Festlegung der kritischen Infrastrukturbereiche ist in Folge der schon skizzierten Änderungen wie folgt in den Ziffern III.1. und III.2. (s.o.). redaktionell angepasst worden.  
Kritische Infrastrukturbereiche im Sinne des Satzes 2 Nummer 2 sind künftig wie folgt beschrieben:

 

  • Gesundheitsbereich, gesundheitstechnische und pharmazeutische Bereiche, stationäre und teilstationäre Erziehungshilfen, Internate nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, Hilfen zur Erziehung, Eingliederungs-
    hilfe sowie Versorgung psychisch Erkrankter, Personen im stationären oder ambulanten medizinischen oder pflegerischen Bereich tätig ist.
    Erzieherin oder Erzieher in der Kindertagesbetreuung und Lehrkräfte

  • Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen in der Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung,

  • Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz, Feuerwehr und Bundeswehr sowie sonstige nicht-polizeiliche Gefahrenabwehr,

  • Rechtspflege und Steuerrechtspflege,

  • Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbare Bereiche,

  • Daseinsvorsorge für Energie, Abfall, Wasser, Öffentlicher Personennahverkehr, Informationstechnologie und Telekommunikation,

  • Leistungsverwaltung der Träger der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,

  • Landwirtschaft, Ernährungswirtschaft, Lebensmitteleinzelhandel und Versorgungswirtschaft,

  • Logistikbranche (einschließlich Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer) für die Grundversorgung,

  • Lehrkräfte für zugelassenen Unterricht, für pädagogische Angebote und Betreuungsangebote in Schulen sowie für die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen,

  • Medien (einschließlich Infrastruktur bis hin zur Zeitungszustellung),

  • Veterinärmedizin,

  • für die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs erforderliches Personal,

  • Reinigungsfirmen, soweit sie in kritischen Infrastrukturen tätig sind,

  • freiwillige Feuerwehren und in anderen Hilfsorganisationen ehrenamtlich Tätige,

  • Bestattungsunternehmen

Die bisher am Ende von Absatz 5 erfolgte Nennung von Personen, die in stationären oder ambulanten medizinischen oder pflegerischen Bereichen tätig sind, und bisher bereits ihre Kinder der Klassenstufen 5 und 6 in die Notbetreuung geben durften, wurde aus redaktionellen Gründen jetzt in Ziff. 1 eingefügt, weil alle Kinder der Klassenstufen 5 und 6 jetzt einen Anspruch auf Notbetreuung haben können. Für Lehrkräfte ist der Zusatz „in der Notbetreuung“ entfallen.  


Auch diese Regelung gilt bereits ab dem 19. April 2021.

 

IV. Schließungen ab einer Inzidenz von „200“
 Hinzugekommen ist § 26 Abs. 4 Eindämmungsverordnung, der in Abhängigkeit von den Infektionszahlen in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt Präsenzunterricht für Schülerinnen und Schüler in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 in der Primarstufe sowie den Betrieb von erlaubnispflichtigen Kindertagesein-
richtungen und Kindertagespflegestellen untersagt.
 
Die Vorschrift nennt als Tatbestandsvoraussetzungen:
 
Sobald ab dem 18. April 2021 laut Veröffentlichung des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt innerhalb der letzten sieben Tage pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern kumulativ  
 
-  mehr als 200 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus  
-  für mindestens drei Tage  
-  ununterbrochen

 

Den vollständigen Text finden Sie unter dem unten aufgeführten Link.